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Garantiebedingungen
1. Spezifizierung
Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Zufriedenheits- oder Erfolgsgarantie besteht nur dann, wenn diese im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung explizit ausgewiesen und in ihrem Umfang (z. B. Dauer, konkrete Kennzahlen) definiert wurde. Die näheren Bedingungen zur Inanspruchnahme, Prüfung und Nachbesserung einer solchen Garantie ergeben sich aus diesen Garantiebedingungen der MH MEDIA in ihrer jeweils gültigen Fassung, die dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung als Link zum direkten abrufen beigefügt ist.
2. Abhängigkeit von der Mitwirkung
Die Inanspruchnahme einer gewährten Garantie setzt die vollständige und fristgerechte Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 9 der AGB voraus. Erbringt der Kunde geforderte Leistungen (z. B. Materiallieferung, zeitnahe Bearbeitung von Bewerbern, Teilnahme an Projektbesprechungen) nicht oder nur teilweise, erlischt der Garantieanspruch ersatzlos.
3. Ausschluss bei Förderprogrammen
Eine Garantie kann nicht in Anspruch genommen werden, sofern für das jeweilige Projekt staatliche oder private Förderprogramme (z. B. Beratungsförderung) durch den Kunden in Anspruch genommen wurden.
3.1 Ausschluss bei Parallelbeauftragung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MH MEDIA bereits vor Beginn der Kampagne im Onboarding sowie während der gesamten Erstlaufzeit und einer etwaigen Karenzzeit unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn er für dieselbe Stellenbezeichnung im selben Ort einen weiteren, mit der Leistung von MH MEDIA vergleichbaren Dienstleister, ein vergleichbares Recruiting-Portal oder eine vergleichbare Personalvermittlung beauftragt oder eine solche Beauftragung bereits bei Vertragsschluss bestand. (Ausgenommen sind Job-Portale wie Indeed-Anzeige, StepStone-Basisabo, die keine Vermittlung, Social-Media-Anzeigen oder ähnliches beinhalten) Bucht der Auftraggeber während der Erstlaufzeit oder der Karenzzeit einen solchen weiteren Dienstleister, erlischt die vereinbarte Garantie ersatzlos – unabhängig davon, ob hierdurch tatsächlich eine Einstellung erzielt wird, und unabhängig davon, ob der Auftraggeber dies MH MEDIA mitteilt oder nicht. Grund hierfür ist, dass parallel geschaltete, gleichartige Kampagnen um dieselben Bewerber konkurrieren und dadurch die Zurechenbarkeit eines etwaigen Erfolgs zur Kampagne von MH MEDIA nicht mehr eindeutig feststellbar ist. Unterlässt der Auftraggeber die Mitteilung einer solchen Parallelbeauftragung, gilt dies zusätzlich als Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 9 der AGB. 4. Ankündigung der Garantieinanspruchnahme
Der Auftraggeber kann die vereinbarte Garantie einmalig für die jeweilige Erstlaufzeit in Anspruch nehmen. Hierzu hat er MH MEDIA spätestens 3 Werktage vor Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit schriftlich (E-Mail ausreichend) mitzuteilen, dass er die Garantie in Anspruch nehmen möchte. Mit Zugang dieser Mitteilung beginnt die Karenzzeit gemäß Punkt 5; die automatische rollierende Verlängerung des Vertrages gemäß § 7 der AGB tritt für die betroffene Kontingent- bzw. Betreuungsperiode in diesem Fall nicht ein. 5. Keine fristgerechte Ankündigung
Teilt der Auftraggeber MH MEDIA nicht spätestens 3 Werktage vor Ablauf der Erstlaufzeit mit, dass er die Garantie in Anspruch nehmen möchte, verlängert sich der Vertrag regulär gemäß § 7 der AGB (rollierende Verlängerung). Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Garantie für die bereits abgelaufene bzw. ablaufende Erstlaufzeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. 6. Karenzzeit
Die Karenzzeit beginnt mit Zugang der Ankündigung der Garantieinanspruchnahme gemäß Punkt 4 und dauert so lange wie die ursprünglich vereinbarte Erstlaufzeit. Sie dient der Bearbeitung bereits eingegangener Bewerbungen durch MH MEDIA und den Auftraggeber sowie der Durchführung von Vorstellungsgesprächen durch den Auftraggeber. Beispiel: Beträgt die Erstlaufzeit 3 Monate und kündigt der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Garantie fristgerecht an, läuft die Karenzzeit für weitere 3 Monate. Vor Ablauf der Karenzzeit kann die Garantie nicht abschließend geltend gemacht werden. 7. Erfüllung durch Einstellungen an anderen Standorten
Die vereinbarte Garantie gilt auch dann als erfüllt, wenn im ursächlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Kampagne Einstellungen für dieselbe Stellenbezeichnung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Standort erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Bewerber im Vorstellungsgespräch angibt, durch die Kampagne auf die Stelle aufmerksam geworden zu sein, sich jedoch nicht über das Bewerberportal beworben hat. In diesem Fall gilt die Garantie als erfüllt, sofern auf diese Weise insgesamt zwei (2) Einstellungen an einem anderen Standort zustande kommen; diese treten anstelle der ursprünglich vereinbarten Garantieleistung. Die Feststellung der Zurechenbarkeit obliegt MH MEDIA; der Auftraggeber wirkt hieran mit, indem er entsprechende Angaben von Bewerbern (z. B. aus dem Vorstellungsgespräch) an MH MEDIA weiterleitet bzw. im Bewerberportal dokumentiert. 8. Offenlegungspflicht und Negativerklärung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MH MEDIA unverzüglich über sämtliche ihm bekannt gewordenen Angaben von Bewerbern zu informieren, die Rückschlüsse auf eine Zurechenbarkeit einer Einstellung zur durchgeführten Kampagne zulassen (z. B. Aussagen im Vorstellungsgespräch, wonach die Bewerbung durch die Kampagne veranlasst wurde) – unabhängig davon, ob dies für die Inanspruchnahme der Garantie vorteilhaft oder nachteilig ist. Macht der Auftraggeber einen Garantieanspruch geltend, hat er MH MEDIA zugleich schriftlich zu versichern, dass ihm keine derartigen Angaben bekannt sind bzw. sämtliche ihm bekannten Angaben vollständig offengelegt wurden.
Verschweigt der Auftraggeber solche Angaben oder erweist sich die Erklärung nachträglich als unrichtig, erlischt der Garantieanspruch entsprechend Punkt 2 (Abhängigkeit von der Mitwirkung) – rückwirkend, soweit der Anspruch bereits geltend gemacht wurde; bereits von MH MEDIA erbrachte Leistungen im Rahmen der Garantie (z. B. Nachbesserung) bleiben hiervon unberührt und begründen keinen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers.
Die Negativerklärung umfasst zugleich die Bestätigung, dass während der Erstlaufzeit und der Karenzzeit kein weiterer, mit der Leistung von MH MEDIA vergleichbarer Dienstleister für dieselbe Stellenbezeichnung am selben Standort beauftragt wurde. 9. Direkte Nachfrage bei Bewerbern
MH MEDIA ist unabhängig von den Angaben des Auftraggebers berechtigt, mit Einwilligung des jeweiligen Bewerbers direkten Kontakt aufzunehmen, um die Herkunft der Bewerbung bzw. eine mögliche Zurechenbarkeit zur durchgeführten Kampagne zu klären. 10. Ablauf nach Ankündigung Der Auftraggeber kündigt die Inanspruchnahme der Garantie spätestens 3 Werktage vor Ablauf der Erstlaufzeit gemäß Punkt 4 an; die Karenzzeit beginnt.
Innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Karenzzeit teilt der Auftraggeber MH MEDIA mit, ob der Garantieerfolg eingetreten ist, und gibt zugleich die Negativerklärung gemäß Punkt 8 ab bzw. legt ihm bekannte Angaben von Bewerbern zur Zurechenbarkeit offen.
MH MEDIA prüft innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang dieser Mitteilung, ob die Voraussetzungen der Garantie vorliegen, insbesondere ob sämtliche Mitwirkungspflichten gemäß § 9 der AGB vollständig und fristgerecht erfüllt wurden und ob keine Erfüllung durch Einstellungen an anderen Standorten gemäß Punkt 7 bereits eingetreten ist.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, teilt MH MEDIA dies unter Angabe der Gründe mit; der Garantieanspruch erlischt ersatzlos. Liegen die Voraussetzungen vor, steht MH MEDIA zunächst das zweimalige Nachbesserungsrecht gemäß Punkt 11 zu, bevor der Auftraggeber weitergehende Ansprüche geltend machen kann. 11. Ausgestaltung der Nachbesserung
Da die Garantie erst nach Ablauf der Erstlaufzeit und der anschließenden Karenzzeit abschließend geltend gemacht werden kann, ist die ursprüngliche Kampagne zu diesem Zeitpunkt bereits beendet und das hierfür vorgesehene Werbebudget verbraucht.
Die Nachbesserung erfolgt daher durch die kostenfreie Bereitstellung einer neuen Kampagnenperiode für dieselbe Stellenbezeichnung und denselben Standort, bestehend aus einem neuen Kontingent bzw. einer neuen Betreuungsperiode in der ursprünglich vereinbarten Laufzeit sowie einem neuen Werbebudget in der ursprünglich vereinbarten Höhe, jeweils ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber.
MH MEDIA ist berechtigt, im Rahmen dieser neuen Kampagnenperiode Anpassungen (z. B. an Zielgruppe, Anzeigentexten, Bildmaterial oder Ausspielplattformen) vorzunehmen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Nach Ablauf dieser neuen Kampagnenperiode gilt erneut eine Karenzzeit entsprechend Punkt 6, bevor eine (ggf. zweite) Nachbesserung oder eine weitergehende Inanspruchnahme der Garantie möglich ist. 12. Rechtsfolge nach erfolgloser Nachbesserung
Führen auch die zweimalige Nachbesserung gemäß Punkt 11 nicht zum Eintritt des vereinbarten Garantieerfolgs, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der für die betroffene Garantieleistung gezahlten Kontingent- bzw. Betreuungsgebühr.
Nicht von der Rückerstattung umfasst ist das im Rahmen der Kampagne(n) tatsächlich verausgabte Werbebudget (Ad-Spend), da dieses als Fremdkosten unabhängig vom Eintritt des Garantieerfolgs an die jeweilige Werbeplattform geleistet wurde.
Mit der Rückerstattung sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus der betroffenen Garantie abgegolten.
Gerichtsstand ist Stolberg, Aachen Stand: 24.08.2026
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Die gezeigten Durchschnittszahlen beziehen sich auf ein ganzheitliches Konzept der MH MEDIA GmbH. Dieses beinhaltet die Social-Media-Betreuung, kontinuierliche Shootings und Social-Media-Kampagnen.
Mit unseren Jobangeboten sprechen wir alle Geschlechter (m/w/d) an.
Zugunsten der Lesbarkeit verwenden wir in der Regel die männliche Ansprache.