Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der MH MEDIA GmbH zwischen der MH MEDIA GmbH (nachfolgend „MH MEDIA“ oder „Anbieter“ genannt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt).
Unternehmereigenschaft: Die Leistungen der MH MEDIA richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Verbände oder Vereine). Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
Firmenhistorie: Die MH MEDIA ist die Rechtsnachfolgerin der Medi Talents GmbH. Alle unter der Firmierung Medi Talents GmbH getroffenen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und werden unter diesen AGB fortgeführt.
Ausschließliche Geltung: Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die MH MEDIA hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die MH MEDIA in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
Zustandekommen: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Der Prozess erfolgt üblicherweise in drei Schritten:
Angebot: Auf Basis eines Beratungsgesprächs (Telefon/Videokonferenz) unterbreitet MH MEDIA dem Kunden ein Angebot.
Annahme: Der Kunde nimmt dieses Angebot per digitaler Unterschrift, E-Mail oder mündlich (telefonisch) an.
Auftragsbestätigung: Der Vertrag gilt als final geschlossen, sobald die MH MEDIA dem Kunden innerhalb von 4 Werktagen eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail übersendet.
Vertragsbestandteile: Da kein separates Vertragsdokument erstellt wird, definiert sich der Leistungsumfang ausschließlich aus:
Der jeweiligen Auftragsbestätigung (inkl. Leistungsbeschreibung bei den jeweiligen Positionen).
Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Leistungstrennung: In der Auftragsbestätigung werden die Leistungen explizit in zwei Phasen unterteilt:
Phase 1 (Setup): Einmalige Vorbereitungsleistungen (z. B. Onboarding, Content-Planung, technische Einrichtung, Shooting).
Phase 2 (Consulting, Betreuung oder Job-Kontingente): Laufende, monatliche Dienstleistungen über einen im Angebot und der Auftragsbestätigung definierten Zeitraum. (Die Regelungen zur automatischen Verlängerung und Kündigung dieser Phase finden sich in § 7 dieser AGB.)
Vorrang: Im Falle von Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor.
§ 3 Leistungsgegenstand und Umfang
Leistungsspektrum: Der Anbieter erbringt für den Kunden Leistungen in den Bereichen Online-Marketing (Erstellung, Erweiterung, Optimierung und Pflege von Kampagnen), die Betreuung von Social-Media-Kanälen, Prozessoptimierung im Bereich HR (Personalmarketing/Recruiting) sowie Vertriebsberatung und Vor-Ort-Dienstleistungen wie die Durchführung eines Shootings oder Vor-Ort-Workshops. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
Abgrenzung: Der Anbieter schuldet die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, jedoch keinen konkreten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine garantierte Anzahl an Bewerbungen, Einstellungen oder Verkäufen), sofern dies nicht ausdrücklich in Textform als „Erfolgsgarantie“ zugesichert wurde.
Fremde Bedingungen: Werden vom Kunden Bedingungen vorgegeben, die von diesen AGB oder der Auftragsbestätigung abweichen, werden diese nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters wirksam. Schweigen oder der Beginn der Tätigkeit (z. B. Durchführung des Onboardings) gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu abweichenden Kundenbedingungen.
Termine und Fristen: Etwaige Zeitpläne oder Zielvorgaben des Kunden sind für den Anbieter grundsätzlich unverbindliche Orientierungswerte. Rechtsverbindliche Fixtermine müssen vom Anbieter ausdrücklich schriftlich (Mail, Post oder Fax) als solche bestätigt worden sein.
Leistungsänderungen: Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung führen.
§ 4 Foto- und Videoaufnahmen (Shooting) sowie Drohneneinsatz
Eigentum und Urheberrecht: Der Anbieter erstellt Bild- und Videomaterial zur Vertragserfüllung. Es werden grundsätzlich keine Rohaufnahmen (unbearbeitetes Material) an den Kunden übergeben. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie nach Abschluss der Bearbeitung des Materials erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an den bearbeiteten Endergebnissen für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
Datenschutz (DSGVO): Der Kunde ist alleiniger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Einholung notwendiger Einverständniserklärungen der abgebildeten Personen (Mitarbeiter, Bewohner, Dritte) sowie für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Informationspflichten vor Ort. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild oder datenschutzrechtlicher Verstöße frei.
Drohnenaufnahmen als unverbindliche Zusatzleistung
Charakter der Leistung: Drohnenaufnahmen werden dem Kunden als unverbindliche, wetter- und genehmigungsabhängige Zusatzleistung ohne Erfüllungsgarantie angeboten und im Angebot sowie in der Auftragsbestätigung entsprechend als optionale Zusatzposition ausgewiesen. Sie stellen keinen geschuldeten, fest zugesagten Bestandteil des Shooting-Auftrags dar. Der Kunde hat daher keinen Anspruch auf die tatsächliche Durchführung von Drohnenaufnahmen.
Entscheidungshoheit: Die Entscheidung über die Durchführung von Drohnenaufnahmen obliegt allein dem Anbieter bzw. dem Piloten vor Ort unter Berücksichtigung der Flugsicherheit. Aufnahmen entfallen ersatzlos bei ungeeigneten Witterungsbedingungen (z. B. Regen, Schneefall oder Windgeschwindigkeiten über 20 km/h) oder bei rechtlichen Einschränkungen (z. B. Flugverbotszonen).
Vergütung bei Nichtdurchführung: Kann die Drohnenaufnahme aus den genannten Gründen nicht durchgeführt werden, entfällt der auf die Drohnenleistung entfallende Vergütungsanteil ersatzlos, sofern diese als gesonderte Position kalkuliert wurde; ein Anspruch auf kostenfreie Nachholung an einem gesonderten Termin besteht nicht. Ist die Drohnenaufnahme nicht gesondert ausgewiesen, sondern im Gesamtpreis des Shootings enthalten, bleibt der übrige Vergütungsanspruch für die durchgeführten Leistungen (Foto-/Videoaufnahmen ohne Drohne) hiervon unberührt.
Stornierung und Verschiebung des Shooting-Termins
Ohne triftigen Grund: Eine Verschiebung ist bis spätestens 7 Tage vor dem Termin kostenfrei möglich. Der neue Termin muss innerhalb von 14 Tagen nach dem ursprünglichen Datum liegen.
Mit triftigem Grund (höhere Gewalt, Wetterextrema, kurzfristiger Personal-Notstand): Eine Verschiebung ist bis spätestens 3 Tage vor dem Termin kostenfrei möglich. Auch hier muss der Ersatztermin innerhalb von 14 Tagen liegen.
Ausfallhonorar: Erfolgt die Absage oder Verschiebung nicht fristgerecht oder erscheint der Kunde nicht zum Termin, werden 100 % der vereinbarten Shooting-Kosten als pauschalierter Schadensersatz fällig.
Diese Pauschale entspricht dem typischerweise zu erwartenden Schaden des Anbieters: Für die Durchführung von Shootings bindet die MH MEDIA je nach Standort und Verfügbarkeit entweder eigenes oder extern beauftragtes Personal (freiberufliche Fotografen/Videografen, „Shooter“), das unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Termins zu vergüten bzw. wirtschaftlich zu disponieren ist. Der für den Termin reservierte Zeitraum kann bei kurzfristiger Absage oder Verschiebung erfahrungsgemäß nicht durch die Buchung eines anderen Kunden ersetzt werden, sodass nennenswerte ersparte Aufwendungen regelmäßig nicht anfallen.
Beweislastumkehr: Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der MH MEDIA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die Pauschale, etwa weil im Einzelfall doch eine Ersatzbuchung erfolgen konnte.
Aufbewahrung von Produktionsmaterial
Die MH MEDIA verpflichtet sich, das im Rahmen des Auftrags entstandene Rohmaterial (Shooting-Material) sowie die Projektdaten (Schnittmaterial/Projektdateien) für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Zeitpunkt der finalen Abnahme des Werks kostenfrei aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist die MH MEDIA berechtigt, das Material ohne vorherige Ankündigung unwiderruflich zu löschen.
§ 5 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Zahlung der Shooting-Vergütung: Die Vergütung für Foto- oder Videoaufnahmen (Shootings) wird in zwei Raten fällig:
Rate – 50 % der Gesamtsumme unmittelbar nach Abschluss des Shooting-Onboardings (Planungsgespräch).
Rate – Die restlichen 50 % sind spätestens 3 Tage (bei SEPA-Lastschrift) bzw. 7 Tage (bei Zahlung auf Rechnung) vor dem geplanten Shooting-Termin fällig.
Setup-Vergütung und Kapazitätsreservierung: Findet das Projekt-Onboarding (Start der Setup-Phase) innerhalb von 6 Wochen nach Auftragsbestätigung statt, ist die Setup-Gebühr am Tag des Onboardings in voller Höhe fällig.
Verzögertes Onboarding: Sofern das Onboarding aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb von 6 Wochen nach Auftragsbestätigung erfolgt, wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des gesamten Brutto-Auftragswertes (Setup zzgl. der ersten Mindestlaufzeit der Betreuung/en und Kontingente) zur sofortigen Zahlung fällig. Diese Anzahlung dient der Reservierung der personellen und technischen Kapazitäten durch MH MEDIA.
Terminvereinbarung und terminliche Bindung: Wird im Auftrag ein Termin für das Onboarding spezifiziert, ist dieser Termin bindend. Eine Verschiebung durch den Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem spezifizierten Termin berechtigt den Anbieter zur sofortigen Abrechnung einer Anzahlung in Höhe von 20 % des gesamten Brutto-Auftragswertes (Setup zzgl. der ersten Mindestlaufzeit der Betreuung/en und Kontingente). Diese Anzahlung dient der Reservierung der personellen und technischen Kapazitäten durch MH MEDIA. Die Anzahlung wird bei späterer Durchführung des Onboardings vollumfänglich mit der Gesamtsumme verrechnet.
Zahlung laufender Betreuungsverträge (Social Media- und Branding-Betreuung, Consulting, Webseiten-Betreuung):
Bei Zahlung via SEPA-Mandat: Die Vergütung für den ersten Betreuungsmonat wird unmittelbar nach dem Onboarding fällig. Anschließender Abrechnungs-Intervall: Um eine einheitliche Abwicklung zu gewährleisten, starten Betreuungsphasen (Liveschaltung) jeweils zum 01. oder 15. eines Kalendermonats.
Vorausrechnung: Alle weiteren Monate werden im Voraus (Vorkasse) berechnet:
Startet die Betreuung am 01. eines Monats, erfolgt die Rechnungsstellung am 17. des Vormonats.
Startet die Betreuung am 15. eines Monats, erfolgt die Rechnungsstellung am 01. desselben Monats.
Bei Zahlung via Rechnung (kein SEPA-Mandat): Die Abrechnung erfolgt jeweils für 3 Monate im Voraus zu den oben genannten Stichtagen.
Kontingente
Definition: Ein Kontingent umfasst die Bewerbung einer einzelnen Stellenbezeichnung an einem Standort auf einer Werbeplattform für eine Laufzeit von 30 Tagen mit einem für die Stellenbezeichnung angefertigten Bewerbungsprozess.
Fälligkeit der Zahlung: Die Abrechnung der Kontingente (Dienstleistung) erfolgt in voller Höhe am Tag des Onboardings.
Gültigkeit und Abruf von Kontingenten: Kontingente müssen innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung abgerufen werden. Nach Ablauf dieser 12 Monate verfallen nicht genutzte Kontingente ersatzlos, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Abrechnung des Werbebudgets (Ad-Spend) von Kampagnen (Betreuung / Kontingent)
Allgemeines: Werbebudgets für Drittplattformen (z. B. META) sind Fremdkosten und werden grundsätzlich im Voraus (Vorkasse) fällig.
Laufzeitverträge (ab 3 Monaten Erst- oder Verlängerungslaufzeit): Bei SEPA-Lastschrift erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus für den Folgemonat. Bei Zahlung auf Rechnung erfolgt die Abrechnung quartalsweise (3 Monate) im Voraus.
Besonderheit bei Kontingenten: Bei der Buchung von Kontingenten erfolgt die Abrechnung des zugehörigen Werbebudgets vollständig und gemeinsam mit der Abrechnung der Kontingent-Gebühr/en am Tag des Onboardings. Dies dient der verbindlichen Budgetreservierung für die spätere Schaltung.
Guthaben-Logik bei Kontingenten: Das eingezogene Werbebudget wird dem jeweiligen Kontingent fest zugeordnet und erst bei dessen tatsächlicher Aktivierung (Abruf durch den Kunden) verbraucht.
§ 5.1 Betreuung von Web- und Karriereseiten (Punktekonto)
1. Leistungsumfang: Die Pflege und Aktualisierung von Webseiten sowie Karriereseiten erfolgt auf Basis eines monatlichen Punktekontos. Das dem Kunden zur Verfügung stehende Punktekontingent ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
2. Berechnungsgrundlage: Der Verbrauch der Punkte richtet sich nach folgendem Schlüssel:
Erstellung einer neuen Stellenanzeige: 3 Punkte.
Bildtausch (pro Bild): 0,25 Punkte.
Deaktivierung oder Austausch einer bestehenden Stellenanzeige: 0,25 Punkte.
Textänderungen: 1 bis 3 Punkte (je nach zeitlichem Aufwand).
Seiten-Erweiterung: Ab 3 Punkten (bei umfangreichen Erweiterungen ist ein gesondertes Angebot erforderlich).
3. Übertragbarkeit und Verfall: Nicht verbrauchte Punkte werden automatisch in den Folgemonat übertragen. Um eine unbegrenzte Ansammlung von Leistungsansprüchen zu vermeiden, verfallen übertragene Punkte jedoch zum Ende des Folgemonats (Beispiel: Punkte aus dem Januar verfallen am 28./29. Februar).
4. Regelung bei Vertragsende: Im Falle einer wirksamen Kündigung der Betreuungsphase können angesammelte Punkte noch bis maximal 3 Monate nach Vertragsbeendigung für die vereinbarten Leistungen abgerufen werden. Danach verfällt das Guthaben ersatzlos. Eine Auszahlung des Punktewertes in Geld ist ausgeschlossen.
§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug und Annahmeverzug
Zahlungsart und SEPA-Mandat: Die Vergütung der gebuchten Leistungen erfolgt grundsätzlich im Wege der Vorkasse mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Der Kunde verpflichtet sich, unmittelbar nach Vertragsschluss ein unterschriebenes SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. Dies kann digital unter https://michaelhaupt.de/sepa oder per E-Mail an buchhaltung@michaelhaupt.de erfolgen. MH MEDIA behält sich vor, Leistungen erst nach Vorliegen des gültigen Mandats zu starten.
Leistungsverweigerungsrecht bei Verzug: Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist MH MEDIA berechtigt, die Erbringung sämtlicher Leistungen (auch aus anderen Projektteilen oder für Drittplattformen) bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Die Einstellung der Leistung befreit den Kunden nicht von seiner laufenden Zahlungsverpflichtung. MH MEDIA kann die Fortsetzung der Leistungen von der Begleichung aller offenen Forderungen sowie einer Vorauszahlung für künftige Leistungsperioden abhängig machen.
Verzugszinsen und Aufrechnung: Im Falle des Zahlungsverzuges ist MH MEDIA berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (Hinweis: Im B2B-Verkehr sind dies gemäß § 288 Abs. 2 BGB aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von MH MEDIA anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug (§ 615 BGB): Gerät der Kunde in Annahmeverzug (z. B. durch fehlende Mitwirkung), bleibt der volle Vergütungsanspruch für die kalendarisch fixierte Erst- oder Verlängerungslaufzeit bestehen.
Leistungskompensation: Zum Ausgleich für die während des Verzugs gezahlte Vergütung wird die Zeit der Verzögerung als Kontingent- oder Betreuungszeit (je nach Art des Auftrags) am Ende der regulären Vertragslaufzeit angehängt.
Ausschluss der Laufzeitverschiebung: Die kalendarische Vertragslaufzeit sowie die daraus resultierenden Kündigungsfristen und Termine für die automatische Verlängerung bleiben von dieser Nachholzeit ausdrücklich unberührt.
Berechnungsbasis: Die Kündigungsfrist bezieht sich weiterhin ausschließlich auf den ursprünglich vereinbarten oder per E-Mail bestätigten kalendarischen Start der Laufzeit, nicht auf das Ende der angehängten Kompensationszeit.
Projektabbruch: Ein Anspruch auf das Anhängen der Zeit entfällt, wenn der Verzug des Kunden zu einem endgültigen Abbruch des Projekts führt.
Termintreue (Onboarding & Besprechungen): Termine für Onboardings oder Shooting-Besprechungen sind verbindlich. Werden solche Termine mehr als zweimal kurzfristig (weniger als 24 Stunden vor dem Termin) durch den Kunden abgesagt oder verschoben, gilt die Leistung als erbracht und der volle Vergütungsanspruch für diesen Teilabschnitt wird fällig.
§ 7 Vertragslaufzeit und rollierende Verlängerung
Phasenmodell: Das Vertragsverhältnis gliedert sich in eine einmalige Setup-Phase (Vorbereitung) und eine anschließende Betreuungsphase (Laufzeit der Betreuung oder des Kontingents).
Laufzeitbeginn bei Consulting: Die Erstlaufzeit für Consulting-Leistungen beginnt mit dem Tag des Onboardings. Vereinbarte Consulting-Stunden sind innerhalb dieser Erstlaufzeit abzurufen und verfallen mit Ende des vereinbarten Betreuungszeitraums (Laufzeit = Tag des Onboardings + vereinbarte Monate) ersatzlos.
Laufzeitbeginn bei Betreuung und Kontingenten: Um eine eindeutige Fristenberechnung zu ermöglichen, beginnt die Erstlaufzeit am Tag der geplanten Liveschaltung lt. Onboarding, synchronisiert auf den 01. oder 15. eines Monats. Dem Kunden wird dieser Termin via E-Mail „Onboarding-Zusammenfassung“, welche nach dem Onboarding versendet wird, fix bestätigt. Dieser Termin ist maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist.
Rollierende Verlängerung von Betreuungsverträgen: Verträge über laufende Dienstleistungen (z. B. Social Media, Branding, Web-Pflege und Consulting) verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit sowie nach Ablauf jeder weiteren Verlängerungsperiode automatisch um die Dauer der letzten Laufzeit (z. B. 3 Monate Erstlaufzeit = 3 Monate Verlängerung).
Rollierende Verlängerung von Kontingenten: Bei Verträgen über Kontingente erfolgt die automatische Verlängerung, nachdem alle Kontingente verbraucht wurden, durch die erneute Bereitstellung der zuletzt gebuchter Anzahl an Kontingente (z. B. 3 gebuchte Kontingente = automatische Nachbuchung von weiteren 3 Kontingenten für die nächste Periode).
Kündigungsfrist: Die automatische rollierende Verlängerung der Erst- oder Verlängerungsperiode (sowohl zeitlich bei Betreuungen als auch mengenbasiert bei Kontingenten) tritt nur dann nicht ein, wenn der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der jeweiligen Periode in Textform (E-Mail an buchhaltung@michaelhaupt.de) gekündigt wird.
Eine Kündigung muss zweifelsfrei erkennen lassen, welche Vertragsbestandteile beendet werden sollen.
Bestehen zwischen den Parteien mehrere Vertragsverhältnisse oder Leistungsphasen (z. B. Betreuung, Consulting und Software-Abos), hat der Kunde in der Kündigungserklärung explizit anzugeben, welche dieser Bestandteile gekündigt werden.
Im Zweifel bezieht sich eine Kündigung ohne nähere Angabe auf das gesamte Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.
Abweichende Regelungen: Abweichende Termine oder Laufzeitregelungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
§ 8 Fixierung der Laufzeiten bei Mitwirkungsverzug
Um die Rechtssicherheit bezüglich der Kündigungstermine zu wahren und Spekulationsspielräume zu verhindern, gilt für alle Betreuungs-, Laufzeit- und Kontingentverträge (§ 7) folgendes:
Unabhängigkeit der Laufzeit vom Mitwirkungsverzug: Ist MH MEDIA an der Leistungserbringung gehindert, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. Materiallieferung, Freigaben, Onboarding-Termine) nicht oder nur teilweise erfüllt, hat dies keinen Einfluss auf den kalendarischen Laufzeitbeginn und das kalendarische Laufzeitende. Die Termine für die automatische Verlängerung sowie die einzuhaltenden Kündigungsfristen bleiben fix an die ursprünglich vereinbarten oder nach § 7 (Laufzeitbeginn bei Betreuung und Kontingenten) per E-Mail bestätigten Daten gebunden.
Keine Verschiebung durch Pausen: Gewünschte Projektpausen, Urlaubszeiten oder interne Verzögerungen auf Seiten des Kunden verschieben das Ende der Erst- oder Verlängerungslaufzeit nicht. Die Kündigungsfristen beziehen sich stets auf das feststehende kalendarische Ende der jeweiligen Periode.
Korrektur bei Verschulden des Anbieters: Liegt die Ursache für eine verzögerte Liveschaltung nachweislich und ausschließlich im Verantwortungsbereich von MH MEDIA, wird die Zeitdifferenz zwischen der geplanten und der tatsächlichen Liveschaltung am Ende der Gesamtlaufzeit als kostenfreie Nachbetreuung angehängt. Ein Anspruch auf Verschiebung des ordentlichen Kündigungstermins oder des Abrechnungszyklus entsteht hierdurch nicht.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Bereitstellung von Unterlagen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, angefordertes Material (Texte, Logos, Zugänge etc.) innerhalb der in der jeweiligen E-Mail genannten Frist bereitzustellen. Sollte keine Frist genannt sein, gilt eine Ausschlussfrist von 5 Werktagen ab Anforderung.
Nachforderung von Material: Werden zusätzliche Materialien angefordert, für die keine spezifische Frist gesetzt wurde, sind diese innerhalb von 10 Tagen einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist MH MEDIA berechtigt, das Projekt basierend auf den vorhandenen Materialien nach eigenem fachlichem Ermessen weiterzuführen oder abzuschließen.
Rechte Dritter und Freistellung: Der Auftraggeber versichert, dass alle bereitgestellten Materialien (insbesondere Fotos, Videos, Marken, Texte) frei von Rechten Dritter sind. Er stellt MH MEDIA von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung vollumfänglich frei.
Abnahmefiktion für Projektbestandteile: MH MEDIA übermittelt Projektergebnisse (z. B. Werbeanzeigen, Social-Media-Beiträge, Karriereseiten) zur Freigabe per E-Mail. Diese gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich oder per E-Mail widerspricht oder konkrete Änderungswünsche äußert.
Revisionszyklen – Begrenzung: Die Anzahl der kostenfreien Revisionsschleifen ist auf zwei für Videos, Fotos, Werbeanzeigen und Bewerbungsprozesse sowie auf drei bei der Neuerstellung von Webseiten beschränkt.
Frist für Mängelrügen: Korrekturwünsche aus der Setup-Phase sind innerhalb von 5 Werktagen mitzuteilen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt das Werk als final abgenommen.
Bearbeitung von Bewerbern: Der Auftraggeber verpflichtet sich, eingehende Bewerbungen zeitnah zu bearbeiten. Die Kontaktaufnahme hat spätestens zum Wunschtermin des Bewerbers, ansonsten innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Information im Bewerberportal zu erfolgen.
Besonderheit bei vereinbarter Garantie: Ist zwischen den Parteien eine Zufriedenheits- oder Erfolgsgarantie gemäß § 11 vereinbart, übernimmt MH MEDIA für den betroffenen Auftrag zusätzlich die Vorqualifizierung eingehender Bewerbungen und leitet dem Auftraggeber ausschließlich die nach dieser Vorqualifizierung als geeignet eingestuften Bewerber weiter. (Bewerber hat die geforderte Ausbildung und kommt aus der spezifizierten Region für die Ausspielung)
In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, jeden von MH MEDIA weitergeleiteten Bewerber innerhalb von 48 Stunden (Werktage) nach Weiterleitung zu kontaktieren, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die Nichteinhaltung dieser Frist stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar und kann gemäß § 11 zum Erlöschen des Garantieanspruchs führen.
Portalpflege: Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von MH MEDIA bereitgestellte Bewerberportal aktuell zu halten (Protokollierung von Gesprächen, Statusaktualisierung).
Freigabe auf Widerruf (Laufende Optimierung): Zur Gewährleistung einer schnellen Reaktionszeit bei Werbeschaltungen gilt eine „Freigabe auf Widerruf“. Der Auftraggeber wird über Optimierungsänderungen informiert und hat 3 Tage Zeit für einen Widerspruch. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Änderung als genehmigt.
Projektbesprechungen: Um die Qualität der Ergebnisse sicherzustellen, nimmt der Auftraggeber im Turnus von 14 bis 30 Tagen an gemeinsamen Projektbesprechungen (via Telefon oder Videokonferenz) teil.
Shooting-Vorbereitung: MH MEDIA übermittelt spätestens 7 Tage vor einem geplanten Shooting eine detaillierte Szenenplanung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle beteiligten Mitarbeiter mit dieser Planung vertraut sind, um einen reibungslosen Ablauf vor Ort zu garantieren.
Dokumentationsgrundlage (Portal-Protokoll): Sämtliche für die Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Mitwirkungspflichten relevanten Vorgänge – insbesondere Freigaben und Freigabefiktionen von Projektbestandteilen und Werbeanzeigen, die „Freigabe auf Widerruf“ bei laufenden Optimierungen, die Kontaktaufnahme mit weitergeleiteten Bewerbern (einschließlich der 48-Stunden-Frist gemäß der Besonderheit bei vereinbarter Garantie) sowie die sonstige Korrespondenz zwischen den Parteien – werden über das von MH MEDIA bereitgestellte Kunden- bzw. Bewerberportal geführt und dort automatisiert mit Zeitstempel und Bearbeiter protokolliert. Die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der jeweiligen Fristen wird anhand dieser im Portal hinterlegten Status- und Zeitstempel-Daten nachgewiesen. Der Auftraggeber erkennt dieses Protokoll als maßgebliche Dokumentationsgrundlage an.
§ 10 Software-Abonnements und Drittanbieter-Lösungen
Geltungsbereich: Sofern MH MEDIA dem Kunden Software-Lösungen (SaaS) von Drittanbietern (z. B. Recruitee) zur Verfügung stellt und diese direkt über MH MEDIA abgerechnet werden, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Software-Herstellers.
Laufzeit und Verlängerung: Software-Abos verlängern sich automatisch um die jeweilige Erst- oder Verlängerungslaufzeit, sofern sie nicht mit einer Frist von 30 Tagen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform (E-Mail an buchhaltung@michaelhaupt.de) gekündigt werden.
Abrechnung: Die Abrechnung der Software-Abos erfolgt (sofern nicht anders vereinbart) kalendarisch im Voraus gemäß der vereinbarten Zahlungsintervalle.
§ 11 Garantien und Zufriedenheitsgarantie
Spezifizierung: Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Zufriedenheits- oder Erfolgsgarantie besteht nur dann, wenn diese im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung explizit ausgewiesen und in ihrem Umfang (z. B. Dauer, konkrete Kennzahlen) definiert wurde. Die näheren Bedingungen zur Inanspruchnahme, Prüfung und Nachbesserung einer solchen Garantie ergeben sich aus den „Garantiebedingungen“ der MH MEDIA in ihrer jeweils gültigen Fassung, die dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung als Anlage beigefügt und mit Vertragsschluss Bestandteil des Vertrags werden.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Haftungsumfang: MH MEDIA haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MH MEDIA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht.
Haftungsbegrenzung: Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Summe ist wie folgt gedeckelt:
Einmalleistungen: Maximal auf den Nettoauftragswert des betroffenen Projekts.
Dauerschuldverhältnisse: Pro Vertragsperiode maximal auf die Summe der in dieser Periode vom Kunden tatsächlich gezahlten Nettovergütung.
Ausschluss indirekter Schäden: MH MEDIA haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige mittelbare Folgeschäden.
Verjährung: Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Ausnahmen: Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, Garantieversprechen oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen gelten gleichermaßen für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MH MEDIA.
§ 13 Besondere Bestimmungen für Werbeschaltungen und Plattformen
Prüfungspflicht des Kunden: MH MEDIA ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Materialien (Keywords, Texte, Bilder) auf Verletzungen von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Diese Prüfungspflicht obliegt allein dem Kunden.
Freistellung: Der Kunde stellt MH MEDIA auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Rechtsverletzung durch die vom Kunden freigegebenen Inhalte geltend gemacht werden.
Plattform-Risiko: Dem Kunden ist bekannt, dass Drittanbieter (z. B. Facebook/META, Google) jederzeit Werbekonten oder Kampagnen ohne Nennung von Gründen sperren können. MH MEDIA haftet nicht für solche Sperrungen, sofern diese nicht auf einer grob fahrlässigen Fehlbedienung durch MH MEDIA beruhen.
Vergütung bei Sperrungen: Der Vergütungsanspruch von MH MEDIA bleibt im Falle einer plattformseitigen Sperrung unberührt. MH MEDIA wird sich unverzüglich um eine Wiederfreischaltung bemühen. Die Zeit der Sperrung wird als Kompensation am Ende der Vertragslaufzeit angehängt, sofern das verwaltete Budget in dieser Zeit nicht verbraucht werden konnte.
Account-Zugriff: Verlangt MH MEDIA Zugriff auf die Unternehmensseiten des Kunden (z. B. Facebook Business Manager), verpflichtet sich MH MEDIA zu größtmöglicher Sorgfalt. Der Kunde bleibt jedoch für die Sicherheit seiner Hauptzugangsdaten selbst verantwortlich.
§ 14 Datenschutz, Videoaufzeichnungen und Vertraulichkeit
Speicherung von Zugangsdaten: Im Rahmen der Projektdurchführung ist es teilweise erforderlich, dass der Kunde MH MEDIA Zugangsdaten (z. B. für Social-Media-Accounts, Webseiten-Backends oder Bewerberportale) zur Verfügung stellt. Diese Daten werden ausschließlich für interne Zwecke verschlüsselt gespeichert und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen des Kunden gelöscht.
Aufzeichnung von Videokonferenzen (Calls): Zum Zwecke der Dokumentation, Qualitätssicherung und internen Schulung können (Video-)Gespräche zwischen MH MEDIA und dem Kunden aufgezeichnet werden. Der Kunde erklärt hiermit seine ausdrückliche Einwilligung in die Aufzeichnung dieser Gespräche sowie in die Speicherung auf passwortgeschützten Videoplattformen im Internet (z. B. Loom, Vimeo, Google Drive), sofern der Zugriff als „nicht öffentlich“ markiert ist. Eine Weitergabe dieser Aufnahmen an Dritte außerhalb des Projektteams ist ausgeschlossen.
Widerrufsrecht: Der Kunde kann die Einwilligung in zukünftige Aufzeichnungen jederzeit in Textform (E-Mail ausreichend) widerrufen. Bereits erfolgte Aufzeichnungen bleiben hiervon unberührt, sofern kein gesetzlicher Löschungsanspruch besteht.
Geistiges Eigentum: Sämtliche von MH MEDIA im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Strategien, Landingpages, Konzepte, Kampagnenstrukturen und kreativen Inhalte (Texte, Bilder, Videos) bleiben geistiges Eigentum von MH MEDIA. Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck (wie im Auftrag definiert). Der Kunde darf die Inhalte nicht ohne schriftliche Zustimmung der MH MEDIA auf anderen Plattformen publizieren. Eine Übertragung dieser Rechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 15 Referenznennung und Eigenwerbung
Nennung als Referenz: MH MEDIA ist berechtigt, den Kunden in allen Medien (z. B. auf der eigenen Webseite, in Social Media, in Präsentationen oder Printmedien) als Referenzkunden zu nennen.
Umfang der Nutzung: Diese Berechtigung umfasst die Nutzung der Firmenbezeichnung, des Logos sowie die Darstellung der im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse (z. B. Case Studies zu Werbeanzeigen, Screenshots von Karriereseiten, Ausschnitte aus produzierten Videos).
Fortgeltung nach Vertragsende: Die Berechtigung zur Referenznennung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Dies sichert MH MEDIA die langfristige Nutzung aufgebauter Fallstudien (Success Stories).
Widerspruchsrecht: Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit für die Zukunft in Textform (E-Mail an backoffice@michaelhaupt.de) widersprechen. Bereits produzierte Printmedien oder veröffentlichte Case Studies müssen im Falle eines Widerspruchs nicht rückwirkend vernichtet oder gelöscht werden, sofern dies für MH MEDIA mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre; eine Neuauflage oder erneute digitale Veröffentlichung erfolgt nach Zugang des Widerspruchs jedoch nicht mehr.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Rechtswahl: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MH MEDIA und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Stolberg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Erfüllungsort: Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von MH MEDIA in Stolberg.
Schlichtungsklausel: Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – insbesondere bei behaupteten Klauselverstößen oder Urheberrechtsverletzungen – verpflichten sich die Parteien, eine gütliche Einigung zu versuchen. Hierzu hat der Kunde den Geschäftsführer Michael Haupt unter m.haupt@michaelhaupt.de zu kontaktieren.
§ 17 Änderungen dieser AGB
Änderungsrecht: MH MEDIA behält sich vor, diese AGB, Preise und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Ankündigung: Solche Änderungen werden dem Kunden spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (E-Mail ausreichend) angekündigt.
Widerspruchsfiktion: Die Änderungen gelten als vom Kunden angenommen, wenn dieser nicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Textform widerspricht. MH MEDIA wird den Kunden in der Änderungsmitteilung explizit auf diese Folge des Schweigens hinweisen.
§ 18 Ausschluss des Widerrufsrechts
Da sich das Angebot von MH MEDIA ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richtet, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es für Verbraucher (B2C) vorgesehen ist.
§ 19 Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Erhaltungsklausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ersetzung: Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche rechtswirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Gerichtsstand: Stolberg, Aachen
Stand der AGB 07.07.2026
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*Haftungsauschluss
Alle gezeigten Ergebnisse sind echte Kundenergebnisse, welche während der Zusammenarbeit mit der MH Media entstanden sind. Diese Erfolge sind in der Regel nur möglich, wenn man unsere Strategie kennt und genauso umsetzt wie wir es tun.This site is not a part of the Facebook TM website or Facebook TM Inc. Additionally, this site is NOT endorsed by FacebookTM in any way. FACEBOOK TM is a trademark of FACEBOOK TM, Inc.
Die gezeigten Durchschnittszahlen beziehen sich auf ein ganzheitliches Konzept der MH MEDIA GmbH. Dieses beinhaltet die Social-Media-Betreuung, kontinuierliche Shootings und Social-Media-Kampagnen.
Mit unseren Jobangeboten sprechen wir alle Geschlechter (m/w/d) an.
Zugunsten der Lesbarkeit verwenden wir in der Regel die männliche Ansprache.